Was ändert sich beim Anspruch auf Verbandmittel für gesetzlich Versicherte ab Dezember 2024?

 

W. Sellmer, Quickborn

 

Zusammenfassung

Neben (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln hat der gesetzlich Versicherte auch Anspruch auf Verbandmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Da sich seit über 20 Jahren allerdings immer mehr Produkte selbst zu „Verbandstoffen ernennen“, die objektiv gesehen nicht oder nicht ausschließlich zum „Verbinden“ geeignet sind, ringt der Gesetzgeber mit den Vertretern der Hersteller seit 2016 um eine neue Verbandmitteldefinition. Aktuell läuft eine Übergangsfrist bis zum 02. Dezember dieses Jahres. Sollte sie nicht erneut verlängert werden (Prognose siehe am Ende dieses Artikels), hat das einen massiven Einfluss auf den Anspruch gesetzlich Versicherter aber natürlich auch auf die Verordnung durch Kassenarztpraxen. Im diesem Beitrag werden Werdegang und Auswirkungen dieser Veränderungen beleuchtet.

 

Zitierweise: vasomed 2024; 36(4): 122-124


Was lange währt – braucht noch länger

 

Damit die zur Behandlung chronischer Wunden benötigten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ ab Dezember in der GKV noch erstattungsfähig bleiben, müssen für diese Nutzennachweise beim G-BA erbracht werden. Bereits jetzt istabsehbar, dass die Übergangsfrist erneut verlängert werden muss. Immerhin: Bei den zähen Regulatorik-Fragen tut sich etwas.

 

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